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Historie
Von der ersten Wärmeschutzverordnung zur Energieeinsparverordnung
Das „Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden“ (Energieeinsparungsgesetz – EnEG) von 1976 forderte einen „energiesparenden Wärmeschutz“ bei neu zu errichtenden Gebäuden und Anforderungen an „Heizungs- und raumlufttechnische Anlagen“ und „Brauchwasseranlagen“ und deren Betrieb.
Auf Grundlage dieses Energieeinsparungsgesetzes traten 1977 die erste Wärmeschutzverordnung und 1978 die erste Heizungsanlagenverordnung in Kraft. Die Anforderung der WSVO 77 beschränkte sich auf die Einhaltung von Mindestwerten für den Wärmedurchgangskoeffizienten der Gebäudehülle.
Mit Novellierung der Wärmeschutzverordnung im Jahr 1984 blieb das Beurteilungsverfahren erhalten, lediglich die Grenzwerte wurden verschärft.
Eine wesentliche Neuerung brachte die Novellierung der Wärmeschutzverordnung mit sich, die im Jahr 1995 in Kraft trat. Der Jahresheizwärmebedarf wurde als Nachweisgröße eingeführt. Zusätzlich zum Transmissionswärmebedarf wurde der Lüftungswärmebedarf in die Betrachtung der Verluste eines Gebäudes mit einbezogen. Die erzielbaren solaren und internen Wärmegewinne gehen in die Jahresbilanz des Energiebedarfs eines Gebäudes mit ein.
Mit Einführung der Energieeinsparverordnung (EnEV) im Jahr 2002 erfolgte eine Zusammenführung der „Wärmeschutzverordnung“ mit der „Heizungsanlagenverordnung“. Eine ganzheitlichere Betrachtung des Energiebedarfs eines Gebäudes für Beheizung und Trinkwarmwassererzeugung ist damit gegeben. Zusätzlich wurde für die Energieerzeugung der Bezug auf Primärenergie eingeführt. Zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung wurde in dieser auf ein umfangreiches Normenwerk verwiesen.
Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.
Für den Gebäudebestand werden in der EnEV Anforderungen bei der Änderung von Gebäuden gestellt. In begrenztem Umfang werden auch Nachrüstverpflichtungen im Gebäudebestand gefordert.
Bisher erfolgt mit der Energieeinsparverordnung schon ansatzweise eine „ganzheitliche“ Methode mit der gemeinsamen Bewertung von Gebäudehülle und Anlagentechnik für Neubauten von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die auf den Primärenergiebedarf ausgerichtet ist.
Mit Umsetzung der EU-Richtlinie wird dies ausgeweitet mit der Betrachtung des Energiebedarfs für Beleuchtung und Kühlung/Klimatisierung. Auch wird der Gebäudebestand verstärkt betrachtet mit verpflichtender Einführung des Energieausweises.
Quelle:EOR e.V. Extra NewsletterAutor: Dr.-Ing. K.-H. Dahlem Rodenbach, den 17.08.2005 |