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Kontakt

Ingenieurbüro für Bauphysik
Dipl.-Ing. Dieter Rieger
==> Tel.: 06232 - 100 568 <==

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Aktualisiert
20.04.2007

Definierte Gebäude-, Energiestandards (Konzept)

Leitfaden -

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... ist die EnEV*

    (*EnEV = Energieeinsparverordnung, Stand 8.12.2004)


  1. Änderungen im Gebäude-Bestand nach *EnEV (Mindeststandard für Bestandsgebäude)

    (Kriterium: Die in der EnEV (Anhang 1, Tabelle 1) angegebenen Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmeverlusts dürfen um 40% überschritten werden.


  1. Neubau-Standard nach *EnEV (Mindeststandard für Neubauten)
  2. (Kriterium: Die in der EnEV (Anhang 1, Tabelle 1) angegebenen Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmeverlusts dürfen nicht überschritten werden.


  1. KfW-Energiesparhaus 60
  2. (Kriterium: Der Jahres-Primärenergiebedarf darf nicht mehr als 60 kWh je m² Gebäudenutzfläche AN betragen. Gleichzeitig muss der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene spezifische Transmissionswärmeverlust (HT`) den in der *EnEV (Anhang 1, Tabelle 1) angegebenen Höchstwert um mindestens 30 % unterschreiten.


  1. KfW-Energiesparhaus 40
  2. (Kriterium: Der Jahres-Primärenergiebedarf darf nicht mehr als 40 kWh je m² Gebäudenutzfläche AN betragen. Gleichzeitig muss der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene spezifische Transmissionswärmeverlust (HT`) den in der *EnEV (Anhang 1, Tabelle 1) angegebenen Höchstwert um mindestens 45 % unterschreiten.


  1. Passivhaus
  2. (Kriterium: Der Jahres-Primärenergiebedarf darf nicht mehr als 40 kWh je m² Gebäudenutzfläche AN betragen. Gleichzeitig darf der Jahres-Heizwärmebedarf nicht mehr als 15 kWh je m² Wohnfläche und Jahr betragen.

Graphische Darstellung:

Externer-Energiebedarf-Grap

Abb. Fraunhofer Institut für solare Energiesysteme (Kennwert, bezogen auf die beheizte Wohnfläche)


Historie

Von der ersten Wärmeschutzverordnung zur Energieeinsparverordnung

Das „Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden“ (Energieeinsparungsgesetz – EnEG) von 1976 forderte einen „energiesparenden Wärmeschutz“ bei neu zu errichtenden Gebäuden und Anforderungen an „Heizungs- und raumlufttechnische Anlagen“ und „Brauchwasseranlagen“ und deren Betrieb.

Auf Grundlage dieses Energieeinsparungsgesetzes traten 1977 die erste Wärmeschutzverordnung und 1978 die erste Heizungsanlagenverordnung in Kraft. Die Anforderung der WSVO 77 beschränkte sich auf die Einhaltung von Mindestwerten für den Wärmedurchgangskoeffizienten der Gebäudehülle.

Mit Novellierung der Wärmeschutzverordnung im Jahr 1984 blieb das Beurteilungsverfahren erhalten, lediglich die Grenzwerte wurden verschärft.

Eine wesentliche Neuerung brachte die Novellierung der Wärmeschutzverordnung mit sich, die im Jahr 1995 in Kraft trat. Der Jahresheizwärmebedarf wurde als Nachweisgröße eingeführt. Zusätzlich zum Transmissionswärmebedarf wurde der Lüftungswärmebedarf in die Betrachtung der Verluste eines Gebäudes mit einbezogen. Die erzielbaren solaren und internen Wärmegewinne gehen in die Jahresbilanz des Energiebedarfs eines Gebäudes mit ein.

Mit Einführung der Energieeinsparverordnung (EnEV) im Jahr 2002 erfolgte eine Zusammenführung der „Wärmeschutzverordnung“ mit der „Heizungsanlagenverordnung“. Eine ganzheitlichere Betrachtung des Energiebedarfs eines Gebäudes für Beheizung und Trinkwarmwassererzeugung ist damit gegeben. Zusätzlich wurde für die Energieerzeugung der Bezug auf Primärenergie eingeführt. Zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung wurde in dieser auf ein umfangreiches Normenwerk verwiesen.

Ende 2004 trat eine Novelle der Energieeinsparverordnung in Kraft, die jedoch vor allem redaktionelle Änderungen und Verweise auf neue Normen mit sich brachte.

Für den Gebäudebestand werden in der EnEV Anforderungen bei der Änderung von Gebäuden gestellt. In begrenztem Umfang werden auch Nachrüstverpflichtungen im Gebäudebestand gefordert.

Bisher erfolgt mit der Energieeinsparverordnung schon ansatzweise eine „ganzheitliche“ Methode mit der gemeinsamen Bewertung von Gebäudehülle und Anlagentechnik für Neubauten von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die auf den Primärenergiebedarf ausgerichtet ist.

Mit Umsetzung der EU-Richtlinie wird dies ausgeweitet mit der Betrachtung des Energiebedarfs für Beleuchtung und Kühlung/Klimatisierung. Auch wird der Gebäudebestand verstärkt betrachtet mit verpflichtender Einführung des Energieausweises.

Quelle:
EOR e.V. Extra Newsletter
Autor: Dr.-Ing. K.-H. Dahlem
Rodenbach, den 17.08.2005
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